Allgemeine Geschäftsbedingungen

gültig ab 01.06.2015 (frühere Allgemeine Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit)

I.) Allgemeines

1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, d.h. VERmax Messtechnik GmbH schließt Vereinbarungen und Verträge nur zu den eigenen Geschäftsbedingungen ab; anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von VERmax Messtechnik GmbH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Alle zusätzlichen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform und eine gegenseitige Bestätigung derselben, ebenso wie individuelle und detaillierte Bestimmungen in Verträgen Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht und die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen Dies gilt auch für etwaige Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Schreib- und Rechenfehler verpflichten VERmax Messtechnik GmbH nicht. Der Vertragspartner von VERmax Messtechnik GmbH erkennt die AGB bei Auftragserteilung an, wobei die Vertragspartner sowohl gewerbliche Unternehmer als auch Endverbraucher sein können. Hinsichtlich Verbraucher gelten die Geschäftsbedingungen nur insofern, als diese Regelungen auch für Verbraucher zulässig sind. Gerichtsstand für eventuelle Streitigkeiten ist Wels.

 

2. Offerte und Vertragsabschluss
Mit der Retournierung der firmenmäßigen unterfertigten Annahme des Angebotes oder Annahme spezieller Positionen aus dem entsprechenden Angebot der VERmax Messtechnik GmbH erklärt der Vertragspartner verbindlich den daraus resultieren Auftrag bzw. die entsprechende Bestellung unter ausdrücklicher Anerkennung der AGBs und zusätzlich der auf dem Angebot anführten Allgemeinen Bedingungen. Der Vertragsabschluss kommt dann durch schriftliche Annahme der Bestellung oder des Montageauftrages durch VERmax Messtechnik GmbH zustande, woraus in weiterer Folge die Auftragsbestätigung einer reinen Warenlieferung oder die entsprechenden Verträge, wie Garantiewartungsvertrag oder Mietvertrag und/oder Servicevertrages resultiert. Weiters gilt ein Vertrag dann als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber die entsprechenden Verträge unterfertigt retourniert hat und VERmax Messtechnik GmbH deren Annahme schriftlich bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen haben nur ab dem Zeitpunkt Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Offerte, die keine Annahmefrist enthalten, sind freibleibend und unverbindlich. Änderungen bleiben im Rahmen einer technischen Notwendigkeit zulässig. Der Vertragspartner verpflichtet sich allerdings zur Mitwirkung und zeitnahen Bekanntgabe aller erforderlichen Informationen, Daten und Angaben, die für VERmax Messtechnik GmbH für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung notwendig sind.

 

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistungen sind die technischen Notwendigkeiten, der tatsächliche Arbeitsaufwand und die Anforderungen in Bezug auf die örtlichen oder vorhandenen Gegebenheiten maßgeblich. Material oder Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, aber aus messtechnischen oder sonstigen Erfordernissen notwendig sind, werden zusätzlich berechnet. Abrufaufträge ohne feste Lieferterminangaben, müssen in Jahresfrist ab Bestellungsbestätigung abgerufen werden. Restbestände für welche nach Ablauf dieser Frist noch kein Abruf vorliegt, werden, je nach Wunsch des Auftraggebers, entweder ausgeliefert und fakturiert, oder unter Verrechnung sämtlicher aufgelaufener, nicht gedeckter Kosten durch VERmax Messtechnik GmbH bestmöglich verwertet. Der Auftraggeber hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei der Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.

 

4. Preise
Unsere Preise verstehen sich soweit nichts anders vereinbart netto, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage, Installation und Inbetriebnahme. Die Basis zur Durchführung für die Erstellung von Kostenabrechnungen (jährlichen Kundendienst) stellt der unterfertigte Vertrag für den Abrechnungsdienst (Servicevertrag) dar, wobei der Auftraggeber durch die Auftragserteilung der Kostenabrechnung (Heizung, Kälte, Wasser, Nebenkosten) gegenständliche Liefer- und Leistungsbedingungen samt jeweils gültiger Tarife ausdrücklich anerkennt. Die Basis zur Durchführung für die Beistellung von Mess-/Erfassungsgeräten stellt der unterfertigte Mietvertrag für die Gerätemiete dar, wobei der Auftraggeber durch die Auftragserteilung gegenständliche Liefer- und Leistungsbedingungen samt jeweils gültiger Tarife ausdrücklich anerkennt. Ebenfalls wird Wertbeständigkeit aller Tarife vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Baukostenindex (Basis 1990) oder ein an dessen Stelle tretender Index. VERmax Messtechnik GmbH behalten uns angemessene Preisanpassungen vor, falls die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziffer 8 genannten Gründe verlängert wird, oder das Material oder die Ausführungen Änderungen erfahren, weil den, vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen bzw. den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Vereinbarte Preise sind für eventuelle Nachbestellungen nicht verbindlich. Mit Erscheinen der neuen Preisliste verlieren alle vorigen Preislisten ihre Gültigkeit.

 

5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt für den Vertragspartner in Österreich netto Kassa ohne Abzüge ab Rechnungsdatum. Für Lieferungen in andere Länder erfolgt, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart, die Zahlung mittels Akkreditiv, bestätigt durch eine angesehene österreichische Bank Die Zahlung hat, falls nicht andere schriftliche Abmachungen bestehen, ohne jeden Abzug in frei verfügbarer, fakturierter Währung zu erfolgen, wobei sämtliche, Bank- und Inkassospesen vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die VERmax Messtechnik GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden bzw. wenn unwesentliche Teile fehlen bzw. sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem aktuellen Basiszinssatz der Nationalbank. als vereinbart, mindestens jedoch 1% pro Monat. Erfüllungsort für Zahlungen ist ausschließlich Wels. Schuldbefreiende Wirkung haben nur Zahlungen, die direkt an VERmax Messtechnik GmbH geleistet werden. Die Fälligkeit des Kaufpreises entsteht mit Übernahme der Ware bzw. Zustellung der Heiz- und/oder Wasserkostenabrechnung, sollte eine spätere Fälligkeit in Anspruch genommen werden stimmt der Auftraggeber ausdrücklich dem Eigentumsvorbehalt (siehe Punkt 6) bis zu vollständigen Kaufpreiszahlung (samt Nebenforderungen) zu. Bei mangelnder Bonität des Auftraggebers oder Zahlungsverzug ist VERmax Messtechnik GmbH zum sofortigen Rücktritt der entsprechenden Verträge berechtigt und von der Durchführung weiterer turnusmäßiger oder sonstiger Leistungen entbunden. VERmax Messtechnik GmbH ist berechtigt in diesen Fällen den Kaufpreis zzgl. Nebenforderungen sofort fällig zu stellen.

 

6. Eigentumsvorbehalt
Die von VERmax Messtechnik GmbH gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung inklusive aller Nebenforderungen gemäß Vertrag unser Eigentum. Bei Eingriffen Dritter (Pfändung) ist der Auftraggeber zur sofortigen Meldung verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutz des Eigentums der Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken: Insbesondere ermächtigt er uns mit Abschluss des Vertrages auf Kosten des Auftraggebers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen, gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Auftraggeber wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

 

7. Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit ist entsprechend unter Punkt II bzw. III geregelt.

 

8. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt mit unserer Annahme der Bestellung und nach vollständiger Abklärung der technischen Details.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:

 

• bei nachträglicher Abänderung oder nicht rechtzeitiger Zustellung von Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden;

• bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, zu später Eröffnung von Akkreditiven oder verspätetem Eintreffen erforderlicher Importpapieren;

• beim Auftreten von Hindernissen, die trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abgewendet werden können, un-geachtet ob sie bei VERmax Messtechnik GmbH, beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Unruhen, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete/fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse, etc.

 

9. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Der Auftraggeber hat die Lieferung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu prüfen und VERmax Messtechnik GmbH allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und eine nachträgliche Geltendmachung wird ausgeschlossen. Bei gewerblichen Auftraggebern ist der Auftraggeber in vollem Umfang beweispflichtig, und zwar für die umgehende Beanstandung eines erkennbaren Mangels innerhalb der Frist von 7 Tagen und bei einem verdeckten Mangels sofort nach Kenntnisnahme. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche, außer in Ziffer 10 ausdrücklich genannten.

 

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
Es gilt der gesetzliche Gewährleistungsanspruch, der sich ausschließlich auf durch VERmax Messtechnik GmbH oder im Auftrag von VERmax Messtechnik GmbH gelieferte Teile oder Komponenten erstreckt, und beginnt nach Inbetriebsetzung, (Kontrolle und Verplombung der Geräte durch unseren Kundendienst) und erstreckt sich auf den kostenlosen Ersatz infolge Material- oder Herstellungsfehler schadhaft gewordener Teile. Von unserer Garantie, Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelnder Ausführung von VERmax Messtechnik GmbH entstanden sind, wie z. B. natürliche Abnützung, Materialermüdung, Ablagerungen wegen Schwebeteilchen im Heizungswasser, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, hydraulische Probleme, mangelnde Einregulierung der einzelnen Stränge, falscher Dimensionierung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrolytische Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, welche von VERmax Messtechnik GmbH nicht zu vertreten sind. Für den Fall der Montage durch VERmax Messtechnik GmbH sind sämtliche Heizkörper bzw. Montagepunkte frei zugänglich zu machen (bei sonstigen Kostenfolgen) bzw. ist dafür zu sorgen, dass die Absperrventile in funktionstüchtigen Zustand sind. Revisionsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass die Montage von den Erfassungsgeräten druckfrei möglich ist. Leitungen müssen zum angegeben Montagezeitpunkt von VERmax Messtechnik GmbH gespült und unter Druck sein, da sonst die Dichtheit nicht überprüft werden kann und VERmax Messtechnik GmbH Haftungen für Schäden aus diesem Titel ausschließt. Veränderungen aller Art, die durch technische Veränderungen an der Anlage die Abrechnung betreffen, sind umgehend nach Bekanntwerden an VERmax Messtechnik GmbH weiterzuleiten, da VERmax Messtechnik GmbH sonst Haftungen, die aus diesem Grund entstehen oder entstehen können, ebenfalls ausschließt. Ein Gewährleistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Mangel – auch nur zum Teil – darauf beruht, dass Einbauvorschriften oder Betriebsanleitungen bzw. Leistungswerte nicht beachtet wurden, oder nicht nach dem Stand und den Regeln des allgemeinen technischen Standes und den üblichen fachspezifischen Kenntnissen gehandelt oder die Anlage im Nachhinein geändert oder versucht hat, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder die Verplombung beschädigt sein sollte. Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers werden ebenfalls nicht berücksichtigt, wenn vertraglich geschuldete monetäre Verpflichtungen (abzüglich des Mangels) oder Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt werden. Verbraucher haben grundsätzlich die Wahl, ob die Mängelbehebung durch Verbesserung oder Austausch erfolgen soll. VERmax Messtechnik GmbH kann jedoch die gewählte Mängelbehebung verweigern, wenn diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

 

11. Ausschluss weiterer Haftung
Alle Ansprüche des Auftraggebers, außer den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere nicht ausdrücklich genannte Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen, keinesfalls bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

II.) Gerätemontagen 

  1. Die Miet- und Eichfullservice-Verträge gelten jeweils entsprechend der im individuellen Vertrag abgeschlossenen Laufzeit, aufgrund der Kosten mindestens jedoch für die Eich- bzw. gewöhnliche Nutzungsdauer des eingebauten Messgeräts. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung ist der Restwert der Geräte in Höhe der verbleibenden Jahresmietraten zuzüglich einer Jahresmietrate für den erhöhten Verwaltungsaufwand abzulösen.
  2. Bei der Montage durch VERmax Messtechnik GmbH sind sämtliche Heizkörper bzw. Montagepunkte frei zugänglich zu machen bzw. ist dafür zu sorgen, dass die Absperrventile in funktionstüchtigen Zustand sind. Revisionsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass die Montage von den Erfassungsgeräten druckfrei möglich ist. Leitungen müssen zum angegeben Montagezeitpunkt von VERmax Messtechnik GmbH gespült und unter Druck sein, da ansonsten wird ein kostenpflichitger Ersatztermin notwendig ist.
  3. Falls auf Heizkörpern bereits Heizkostenverteiler montiert sind, behält sich VERmax Messtechnik GmbH vor, die alten Heizkostenverteiler zu entfernen, falls dies ohne Risiko einer Leckage an den Schweißbolzen möglich ist oder diese zu belassen. Neu zu montierenden Heizkostenverteiler werden, wenn die bisher verwendeten Heizkostenverteiler auf den Heizkörpern belassen werden müssen, unmittelbar neben den bisher verwendeten Heizkostenverteilern montiert.
  4. Festlegung der erforderlichen Geräte und Typen, die Aufnahme aller zur Berechnung der Skalen und Ausstellung der Serviceunterlagen erforderlichen Maße und Daten, die Wahl der Befestigungsarmaturen sowie die Montage der Geräte und Überprüfung derselben. Eine Prüfung der haustechnischen Anlagen oder Teile davon (z.B. alle Leitungen, Regeleinrichtungen, Absperrorgane etc.) wird von uns vor dem Montagetermin nicht vorgenommen.
  5. Anschluss / Einbaustücke zur späteren Anbringung von Erfassungsgeräten sind durch eine vom Auftraggeber zu beauftragende Installationsfirma nach Einbauvorschrift von VERmax Messtechnik GmbH zu installieren. Andernfalls haften wir nicht für sich daraus ergebende Mängel und Schäden. Für entstehende Beschädigungen als Folge von Materialermüdung oder natürlicher Abnutzung an Heizkörpern, Heizkörperventilen und Leitungen haftet VERmax Messtechnik GmbH nicht.
  6. Die Montage von Kostenverteilern und/oder direkt damit zusammenhängende technische Einrichtungen werden ausschließlich durch Beauftragte der Firma VERmax Messtechnik GmbH erfolgen.
  7. Zur Vorbereitung und Durchführung der Montage und des späteren Kundendienstes sind bauseitig alle Heizkörper und Installationsstellen zugängig zu machen. Fest eingebaute Heizkörperverkleidungen müssen mit einer nach unseren Angaben zu öffnenden Klappe versehen sein; bei direkt in die Wand vorgesehene Einrohranschlussstücke für Messkapselzähler sind die eingeputzten oder durch Fliesen umrandete Aufsätze durch den ausführenden Professionisten so freizuhalten, dass eine Montage von Messkapselzählern auf die vorgesehene Einrohranschlussstücke problemlos möglich ist oder wäre.
  8. Änderungen an den Heizkörpern oder der Wasserversorgungsanlage sowie der weitere Einbau von Heizkörpern oder Anschluss von Zapfstellen bzw. Reparaturen an den Heizkörpern und der Wasserversorgungsanlage sind uns sofort mitzuteilen. Für von uns darauf hin durchzuführende Arbeiten – Demontage oder Montage von Geräten, Austausch von Skalen etc. – berechnen wir, zum Listenpreis für die benötigten Teile zzgl. Montagekosten sowie Weggeld.
  9. Die Montage und Inbetriebnahme der Erfassungsgeräte gilt zugleich als Termin für den Erhalt der Waren.

III.) Abrechnungsdienst Ablesedienst 

  1. Die Basis zur Durchführung für die Erstellung von Kostenabrechnungen (jährlichen Kundendienst), entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des Heizkostenabrechnungssgesetzes (HeizKG) und der ÖNORM M5930 stellt der Vertrag für den Abrechnungsdienst Servicevertrag) dar, wobei der Auftraggeber durch die Auftragserteilung der Kostenabrechnung (Heizung, Kälte, Wasser, Nebenkosten) gegenständliche Liefer- und Leistungsbedingungen samt jeweils gültiger Tarife ausdrücklich anerkennt.
  2. Die Tätigkeiten beinhalten die Verständigung der Wohnungsnutzer (ca. 14 Tage im Voraus bei manuell ablesbaren Erfassungsgeräten) über den geplanten Ablesetermin, Ablesung, Protokollierung und Erfassung der Verbrauchswerte, Durchführung einer Plausibilitätskontrolle, Erstellung einer Einzelabrechnung pro Nutzer bzw. einer Gesamtaufstellung der Kostenabrechnung für den Auftraggeber, Übermittlung der Abrechnung wahlweise als PDF per Mail , Datenträger oder auf einem speziell eingerichteten Onlinezugang , für den ein separates Passwort vergeben wird oder in Papierform mittels Postversand.
  3. Die Ablesung der installierten und beauftragten Erfassungsgeräte erfolgt einmal jährlich, wobei diese Ablesewerte – laut den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben – in die Abrechnung eingebunden werden. Die Basis zur Kostenermittlung für die jeweilige Jahresabrechnung stellt die uns seitens des Vertragspartners rechtzeitig und vollständig übermittelten Kosten- und Nutzerdatenaufstellung dar. Ablesungen können manuell oder mittels technischer Auslesetechnologien, wie Funk oder M-Bus, durchgeführt werden.
  4. Unabhängig von der Auslesetechnologie hat der jeweilige Nutzer Mitarbeitern oder Beauftragten von VERmax Messtechnik GmbH den Zutritt zu den jeweiligen Erfassungsgeräten – auch innerhalb des Wohnbereichs – zu ermöglichen und gegebenenfalls vor den Einbaustellen oder Montagepunkten befindliche Verkleidungen und Verbauten bereits vor dem – rechtzeitig durch VERmax Messtechnik GmbH bekanntgegebenen – Termin zu entfernen. Ist es für beauftragte Kundendienstmitarbeiter von VERmax Messtechnik GmbH nicht oder nur mit Schwierigkeiten möglich, das/die Erfassungsgerät/e abzulesen, wird VERmax Messtechnik GmbH den Verbrauch dieser Geräte hochrechnen.
  5. Turnusmäßig werden diese Leistungen einmal im Jahr durchgeführt, wobei es VERmax obliegt, den genauen Zeitpunkt festzulegen. Wenn trotz Terminankündigung keine Ablesung möglich war und ein nochmaliger Termin notwendig sein sollte, wird VERmax Messtechnik GmbH dem Verursacher den zusätzlichen Aufwand, gemäß der jeweils gültigen Preisliste, in Rechnung stellen. Die entsprechenden Tarife sind auf der Homepage von VERmax Messtechnik GmbH www.ver-max.at jederzeit abrufbar und kann dem Vertragspartner auch jederzeit digital übermittelt werden. Sollten auch bei dem Nachtermin die Nutzeinheit oder Teile derselben nicht zugänglich sein, wird eine Hochrechnung der betroffenen Erfassungsgeräte durchgeführt. Selbiges gilt auch für defekte und demontierte Erfassungsgeräte.
  6. Zur Erstellung der Abrechnung liefert VERmax Messtechnik GmbH dem Auftraggeber (Hausverwaltung) rechtzeitig Kostenaufstellungsformulare. Die fristgerechte und ausgefüllte Rücksendung dieser Formulare mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten und eingetretenen Veränderungen in den entsprechenden Liegenschaften ist Voraussetzung für die Erstellung einer ordnungsgemäßen und entsprechenden Abrechnung.
  7. Diese Arbeiten werden von VERmax Messtechnik GmbH zu den jeweils gültigen Kundendiensttarifen durchgeführt. Wir behalten uns vor, Sonderleistungen bei Durchführung der Kundendienstarbeiten in Rechnung zu stellen. Ebenso kann von uns eine Berechnung der Kosten vorgenommen werden, wenn eine Verbrauchsfestlegung für Sonderheizkörper oder andere Wärmequellen vorgenommen werden muss, deren Verbrauch von Heizkostenverteilern nicht zu ermitteln ist. Selbiges gilt auch für die rechnerische Ermittlung von Kostenaufteilungen, Errechnung von Energieanteil Warmwasser, Nutzergruppen oder ähnliches.
  8. Anfallende Kosten für Reparaturen an Erfassungsgeräten, Ersatzlieferungen, Zwischenablesungen, Weggelder etc. werden als Verursacherkosten dem jeweiligen Wohnungsnutzer in Rechnung gestellt. Die Hausverwaltung tritt in solchen Fällen das Recht der direkten Geltendmachung gegenüber dem Wohnungsnutzer an VERmax Messtechnik GmbH auch für den Fall ab, dass der Wohnungsnutzer die Bestellung direkt bei VERmax Messtechnik GmbH in Auftrag gegeben hat.
  9. Die Dienstleistungs- und Rahmenverträge gelten jeweils entsprechend der, im individuellen Vertrag vereinbarten, Laufzeit, mindestens jedoch für drei Abrechnungsperioden. Eine Kündigung muss bis mindestens 6 Monate vor Ablauf des jeweiligen Vertrags (Hauptablesestichtag) schriftlich erfolgen und wird nach der auf die Kündigung folgenden Abrechnungsperiode wirksam.
  10. Veränderungen an den Versorgungsanlagen sind uns sofort mitzuteilen; die Durchführung der eventuell erforderlichen Arbeiten erfolgt wie in den AGBs, Abschnitt II beschrieben.
  11. Werden die Erfassungsgeräte ohne Wissen von VERmax Messtechnik GmbH während einer Abrechnungsperiode demontiert oder beschädigt, so erlischt für VERmax Messtechnik GmbH die Pflicht zur Erstellung einer Abrechnung.
  12. Für den Austausch von Geräten, die der Eichpflicht unterliegen, ist die Hausverwaltung verantwortlich, auch wenn die Ablesung durch VERmax Messtechnik GmbH durchgeführt wird.
  13. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Wohnungsinhaber hat die Hausverwaltung zu prüfen, ob die von ihr vorgegebenen Angaben über die abzurechnenden Kosten und die eingetreten Änderungen in den richtig sind. Bei Unstimmigkeiten sind die Unterlagen zurückzugeben. Andernfalls haftet VERmax Messtechnik GmbH nicht für darauf beruhende Fehler in der Abrechnung. Beanstandungen sind unverzüglich nach Eingang der Abrechnung zu melden. Durch Verschulden von VERmax Messtechnik GmbH fehlerhaft erstellte Abrechnungen werden kostenlos ersetzt. Darüber hinausgehende Forderungen werden nicht anerkannt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
  14. Bei Neuerstellung der Abrechnung aufgrund fehlerhafter Angaben der Hausverwaltung fällt eine Zusatzgebühr an.
  15. Liegen die zur Durchführung der Abrechnung notwendige Angaben der Hausverwaltung innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraumes nicht vor, so berechnet VERmax Messtechnik GmbH die vollen Kundendiensttarife. Ein Teilkundendienst wird nicht durchgeführt.
  16. Die Erstellung einer Kostenabrechnung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Heizkostenabrechnungsgesetzes und der ÖNORM M 5930. Grundsätzlich erfolgen Kaltwasser- bzw. Nebenkostenabrechnungen auf dem Aufteilungsschlüssel vor Betriebskosten der jeweils zur Anwendung kommenden rechtlichen Bestimmungen (MRG, WEG, WGG).
  17. VERmax Messtechnik GmbH hält die Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsdaten zwei Jahre ab Abrechnungsdatum zur Verfügung und vernichtet diese dann.
  18. Entsprechend dem geltenden Maß- und Eichgesetz dürfen nur geeichte (beglaubigte) Messgeräte innerhalb der Nacheichfristen für den rechtsverbindlichen Geschäftsverkehr zum Einsatz kommen. Sollte der Auftraggeber (Wärmeabgeber bzw. Hausverwaltung) der Verpflichtung zum rechtzeitigen Tausch von eichpflichtigen Messgeräten nicht nachkommen, übernehmen wir für die Richtigkeit der abgelesenen Werte keine Haftung.

IV.) Beistellung von Erfassungsgeräten

  1. Die Basis zur Durchführung für die Beistellung von Mess-/Erfassungsgeräten stellt der Mietvertrag für die Gerätemiete dar, wobei der Auftraggeber durch die Auftragserteilung gegenständliche Liefer- und Leistungsbedingungen samt jeweils gültiger Tarife ausdrücklich anerkennt.
  2. Ebenfalls wird Wertbeständigkeit aller Tarife vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Baukostenindex (Basis 1990) oder ein an dessen Stelle tretender Index. VERmax Messtechnik GmbH behält sich angemessene Preisanpassungen vor, wenn beispielsweise die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Vereinbarte Preise sind für eventuelle Nachbestellungen nicht verbindlich. Mit Erscheinen der neuen Preisliste verlieren alle vorigen Preislisten ihre Gültigkeit.

Datenschutz ist uns wichtig

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